selbstbewohntes Wohneigentum gemäss Art. 30c BVG, wo eine Rückzahlungspflicht besteht, sollte das Wohneigentum veräussert werden (Art. 30d Abs. 1 lit. a und b BVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht das - auf Grund eines (angeblich) definitiven Verlassens der Schweiz - vorbezogene Vorsorgekapital somit nicht mehr ohne Weiteres dem ursprünglichen Vorsorgezweck zur Verfügung, wie ja gerade sein eigenes Beispiel veranschaulicht. Angesichts der im Jahr 2014 offenbar ganzjährig bestandenen Steuerpflicht in der Schweiz erscheint im Übrigen zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer die Schweiz tatsächlich im Jahr 2014 definitiv verlassen hat.