abgekürzt: FZG [endgültiges Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit]) erfolgt, untersteht die ehemals versicherte Person - vorbehältlich anderslautender Sozialversicherungsabkommen mindestens ausserhalb der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten, wie vorliegend (es besteht kein Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit der B.___) - keinen Restriktionen mehr. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im FZG muss namentlich das vorbezogene Kapital nicht zurückgezahlt werden, wenn die Person nach kurzer Zeit ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt bzw. die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt. Anders verhält es sich (nur) beim Vorbezug für