a und b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.42; abgekürzt: FZG [endgültiges Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit]) erfolgt, untersteht die ehemals versicherte Person - vorbehältlich anderslautender Sozialversicherungsabkommen mindestens ausserhalb der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten, wie vorliegend (es besteht kein Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit der B.___) - keinen Restriktionen mehr.