Damit soll verhindert werden, dass durch Zahlungen in die Pensionskasse das für das Erreichen der Vermögenschwelle anrechenbare Vermögen absichtlich vermindert wird. Aus dieser Anrechnungsregelung ist zu folgern, dass vorbezogene Vorsorgeguthaben, die sich nicht mehr in einer Vorsorgeeinrichtung befinden - und damit definitiv aus der Zweckbindung entlassen wurden - ebenfalls zum anrechenbaren Vermögen gehören. Zumindest wenn ein vorzeitiger Bezug von Vorsorgekapital gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.42;