a und b der genannten Bestimmung, wonach Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erfolgt sind (Art. 47 und 47a BVG), sowie Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum ebenfalls zum anrechenbaren Vermögen gehören. Damit soll verhindert werden, dass durch Zahlungen in die Pensionskasse das für das Erreichen der Vermögenschwelle anrechenbare Vermögen absichtlich vermindert wird.