kraft ausdrücklichem Verweis in Art. 9a Abs. 3 ELG auch für die Vermögensschwelle gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung anwendbar ist, ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht in gleicher Weise für die Überbrückungsleistungen gelten soll, selbst wenn Art. 5 ÜLG selber nicht auf Art. 13 ÜLG verweist. Im Übrigen ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb bei der Bewertung der Vermögensschwelle bei den Überbrückungsleistungen von einer Aufrechnung von Vermögen, auf das verzichtet wurde, abgesehen werden sollte. Die Anrechnung von Verzichtsvermögen ist somit nicht nur für die Leistungsbemessung (normierter Vermögensverzehr als anrechenbares Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit.