13 Abs. 2 ÜLG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV oder auf eine Invalidenrente bzw. vorliegend auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt (jeweils Abs. 3). Nachdem die Bestimmung betreffend Vermögensverzicht aus dem Recht der Ergänzungsleistungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte