ÜLG integral auf Art. 9a ELG, somit auch auf dessen Abs. 3, der seinerseits wiederum auf Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verweist. Gemäss dieser auch in Art. 13 Abs. 2 - 3 ÜLG übernommenen Norm werden unter anderem Einnahmen und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einnahmen (im ÜLG als Einkünfte bezeichnet) angerechnet, wenn die ansprechende Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung darauf verzichtet hat (Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 13 Abs. 2 ÜLG).