2.3. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Gesetz über die Übergangsleistungen verweise nicht explizit darauf, dass für die Berechnung der Vermögensschwelle auch jene Vermögensteile angerechnet würden, auf die verzichtet worden sei. In Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG werde lediglich festgehalten, dass das Reinvermögen unter der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegen müsse. In Abs. 2 werde sodann namentlich aufgezählt, was zum Reinvermögen gehöre. Verzichtsvermögen sei in dieser Aufzählung nicht enthalten, weshalb es auch nicht anzurechnen sei. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So verweist Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG integral auf Art.