Vielmehr wird eine zeitlich gestaffelte Beschränkung der Anrechnung dadurch erreicht, dass der anzurechnende Betrag jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert und damit von der Höhe des Verzichtsvermögens abhängig gemacht wird (Art. 27 Abs. 1 ÜLV). Überdies werden den Versicherten bei den erforderlichen Mindestversicherungs- und Beitragszeiten bzw. anrechenbaren Mindesteinkommen auch solche angerechnet, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt bzw. erzielt wurden, was ebenfalls eine begünstigende Rückwirkung beinhaltet (Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG).