Eine Verjährungsfrist ist bei den Verzichtstatbeständen nach Art. 13 Abs. 2 ÜLG nicht vorgesehen, was schon die genannte Formulierung "als wäre nie darauf verzichtet worden" impliziert. Vielmehr wird eine zeitlich gestaffelte Beschränkung der Anrechnung dadurch erreicht, dass der anzurechnende Betrag jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert und damit von der Höhe des Verzichtsvermögens abhängig gemacht wird (Art. 27 Abs. 1 ÜLV).