Es steht dem Gesetzgeber dabei frei, für die Anspruchsvoraussetzungen auch auf Sachverhalte abzustellen, die sich in der Vergangenheit realisiert haben. So bestimmte jener in Art. 13 Abs. 2 ÜLG, dass die übrigen Einnahmen (nebst einem freiwilligen Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit [Abs. 1]), Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen (bzw. eben Vermögen [vgl. nachfolgende Erwägung 2.3]) angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden. Eine Verjährungsfrist ist bei den Verzichtstatbeständen nach Art.