ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rz 283 mit Hinweisen; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Art. 11 Rz. 361). Es steht dem Gesetzgeber dabei frei, für die Anspruchsvoraussetzungen auch auf Sachverhalte abzustellen, die sich in der Vergangenheit realisiert haben.