2.2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, ihm werde ein Sachverhalt aus dem Jahr 2014 angerechnet, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über Überbrückungsleistungen liege, was einer - nicht vorgesehenen - Rückwirkung desselben gleichkomme. Da Überbrückungsleistungen nur an Personen ausgerichtet werden können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht ausgesteuert waren (1. Juli 2021 [Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 ÜLG]), handelt es sich vorliegend um eine unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro), die grundsätzlich zulässig ist, sofern