2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und am 10. September 2020 sein 60. Altersjahr erreicht hat. Ab Oktober 2021 war er ausgesteuert, womit er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b ÜLG erfüllt. Zu prüfen ist, ob auch die Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG, wonach das Reinvermögen unter der Hälfte der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG liegen muss, gegeben ist.