die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen (Art. 5 Abs. 2 ÜLG). In Art. 4 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 837.21; abgekürzt: ÜLV) hat der Bundesrat diesen Betrag auf das 26-fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG festgesetzt (Fr. 19'610.-- [in der ab 1. Juli 2021 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung] x 26 = Fr. 509'860.--).