1.2. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen setzt unter anderem voraus, dass das Reinvermögen der versicherten Person unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Zum Reinvermögen gehören namentlich a) Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte