die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SR 831.30; abgekürzt: ELG) haben werden (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Ingress des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 837.2; abgekürzt: ÜLG]).