1.1. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die ausgesteuert sind, haben ab 60 Jahren Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie a) das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen oder b) die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SR 831.30; abgekürzt: