Würden die Investitionen in die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht angerechnet, so überschreite das noch vorhandene Vermögen die Vermögensschwelle nicht und es sei dementsprechend der Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu berechnen (act. G 1). B.b. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine materielle Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1.