aufgewendet habe. Diese Ausgaben stellten keinen Vermögensverzicht dar. Zudem habe er Schulden bei der H.___ im Umfang von Fr. 27'719.-- zurückerstattet. Bezüglich der Lebenshaltungskosten im Jahr 2014 sei nicht korrekt, wenn die erzielten Verdienste angerechnet, für den Bedarf jedoch lediglich der Existenzbedarf berücksichtigt werde. Das Einkommen sei auch für Kinder, für welche der Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig sei, verwendet worden. Würden die Investitionen in die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht angerechnet, so überschreite das noch vorhandene Vermögen die Vermögensschwelle nicht und es sei dementsprechend der Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu berechnen (act.