Danach habe sie jährlich Fr. 10'000.-- abgezogen, wobei das Jahr 2015 ausser Acht geblieben sei, ansonsten sich nur ein Verzicht von Fr. 74'009.70 ergeben hätte. Die Investition sei somit nicht als freiwilliger Vermögensverzicht anzurechnen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sein Leben in der B.___ finanzieren müssen, wofür er Fr. 42'400.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte