Der Vermögensverzicht müsse daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt worden sei, bei welcher von Anfang an die Möglichkeit eines erheblichen Verlusts absehbar gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin sei zunächst selber davon ausgegangen, es seien insgesamt Fr. 100'000.-- in eine selbstständige Erwerbstätigkeit investiert worden, und habe einen Vermögensverzicht von Fr. 134'009.70 angenommen. Danach habe sie jährlich Fr. 10'000.-- abgezogen, wobei das Jahr 2015 ausser Acht geblieben sei, ansonsten sich nur ein Verzicht von Fr. 74'009.70 ergeben hätte.