Obwohl im ELG nicht mehr vorausgesetzt werde, dass auf Werte verzichtet worden sei, um Ergänzungsleistungen zu erwirken, sei grundsätzlich von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen und nicht danach zu fragen, ob EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hätten. Der Vermögensverzicht müsse daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt worden sei, bei welcher von Anfang an die Möglichkeit eines erheblichen Verlusts absehbar gewesen sei.