Auch der Kauf eines Grundstücks in der B.___ im September 2012 zeuge davon, dass er dort seine Zukunft verbringen und eine Geschäftstätigkeit habe aufbauen wollen. Obwohl im ELG nicht mehr vorausgesetzt werde, dass auf Werte verzichtet worden sei, um Ergänzungsleistungen zu erwirken, sei grundsätzlich von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen und nicht danach zu fragen, ob EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hätten.