Eine Anrechnung würde zu einer Ungleichbehandlung mit jenen führen, die keinen vorzeitigen Kapitalbezug tätigten. Im Gesetz über die Übergangsleistungen werde nicht explizit darauf verwiesen, dass für die Berechnung der Vermögensschwelle auch jene Vermögensteile hinzugerechnet würden, auf welche verzichtet worden sei. Selbst wenn ein Vermögensverzicht grundsätzlich zu beachten wäre, wäre im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nicht von einem freiwilligen Vermögensverzicht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Bezug des Vorsorgekapitals eine Zukunft in der B.___ aufbauen wollen.