2. Säule angerechnet. Indes seien für die Berechnung der Vermögensschwelle ausschliesslich Vorsorgeguthaben anzurechnen, die das 26-fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ÜLG überschreiten würden. Hätte der Beschwerdeführer nicht einen Teil seines Vorsorgekapitals bezogen, würde davon kein Anteil in die Berechnung der Vermögensschwelle eingerechnet, da er das Maximum nicht erreicht hätte. Das Vorsorgekapital stehe grundsätzlich für die Bestreitung des Lebensunterhalts im Rentenfall zur Verfügung. Eine Anrechnung würde zu einer Ungleichbehandlung mit jenen führen, die keinen vorzeitigen Kapitalbezug tätigten.