Die Beschwerdegegnerin mache geltend, dass das Vermögen des Beschwerdeführers auf Grund eines Vermögensverzichts im Jahr 2014 die anwendbare Vermögensschwelle überschreite. Dies führe jedoch dazu, dass dem Beschwerdeführer ein Sachverhalt, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über Überbrückungsleistungen liege, zum Nachteil gereiche, was einer echten Rückwirkung des Gesetzes gleichkomme. Eine solche sei jedoch nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer werde zudem der Verzehr von bezogenem Vorsorgekapital aus der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte