A.j. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. An Bankguthaben sei per 30. September 2021 ein Betrag von Fr. 2'684.14 vorhanden. Das selbstbewohnte Haus sei wegen Überschuldung nicht zu berücksichtigen. Weiter seien zwei Waldstücke im doppelten Ertragswert von Fr. 2'200.-- anzurechnen. Die Liegenschaft in der B.___ sei im Wert von D.___ 2'500'000.-- zum jetzigen Wechselkurs mit Fr. 42'078.75 anzurechnen (wobei D.___ 100.-- Fr. 1.68315 entsprächen). Davon in Abzug zu bringen seien Schulden bei der G.___ AG in Höhe von Fr. 17'531.55. Zudem sei 2014 ein Vermögensrückgang von mindestens Fr. 379'487.71 zu verzeichnen.