A.h. Mit Einsprache vom 26. Januar 2022 beantragte der Versicherte, das Vermögen sei neu einzuschätzen und seinem Antrag auf Überbrückungsleistungen sei stattzugeben. Der Verzicht auf Einkünfte und Vermögen sei erst ab Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zu berechnen und nicht willkürlich auf Jahre zurück. Gemäss Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen seien ausserdem im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonst wie nicht verwertbare Vermögenswerte nicht anzurechnen. Die Liegenschaft in der B.___ sei deshalb nicht anzurechnen. Zwar sei diese in der Steuerveranlagung 2020 mit Fr. 65'000.-- aufgeführt.