A.g. Nachdem das Grundbuchamt F.___ am 17. Januar 2022 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt bestätigt hatte, dass die Ackerparzelle Nr. E.___ bereits im Jahr 2019 für Fr. 35'000.-- verkauft worden war, stellte jene am 19. Januar 2022 fest, dass nur noch Vermögenswerte in Höhe von Fr. 147'910.70 anzurechnen seien und damit der massgebliche Schwellenwert von Fr. 150'000.-- knapp unterschritten sei. Demnach sei die Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts vorzunehmen. Nachdem das Vermögen vom 31. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 nur von Fr. 6004.-- auf Fr. 9'326.-- zugenommen habe, sei davon auszugehen, dass die am