Eine ebenfalls nicht selbstbewohnte 4-Zimmerwohnung sei überschuldet und werde somit nicht angerechnet. Auf Grund des bestehenden Einnahmenüberschusses (richtig wohl: Überschreitens der Vermögensschwelle) werde derzeit von der abschliessenden Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts (Investition in eine selbstständige Erwerbstätigkeit, Verwandtenunterstützung, ungeklärter Verbrauch) sowie des Erwerbseinkommens der Ehefrau abgesehen (vgl. act. G 3.1/19 f.).