A.f. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies die Sozialversicherungsanstalt das Gesuch um Überbrückungsleistungen ab, da die - hier anwendbare - Vermögensschwelle von Fr. 150'000.-- überschritten werde. Zum anrechenbaren Vermögen gehörten nebst dem Sparguthaben von Fr. 3'422.64 und Guthaben in der Säule 3a von Fr. 78'388.06 eine Liegenschaft in der B.___ im Wert von Fr. 65'000.-- sowie weitere nicht selbst bewohnte Liegenschaften (in der Schweiz; darunter eine mit Fr. 26'000.-- bewertete Ackerparzelle Nr. E.___ in F.___) im Wert von Fr. 27'100.--, total Fr. 173'910.70. Eine ebenfalls nicht selbstbewohnte 4-Zimmerwohnung sei überschuldet und werde somit nicht angerechnet.