{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "b57e50ccc6d528a9f6d9e3b47d2f15b7"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\nvorstehenden Erwägungen 3.3 bis 3.6 genannten Vermögenswerten (Bar- und\nLiegenschaften) in Höhe von Fr. 41'784.14 beträgt das anrechenbare Vermögen\nFr. 288'100.55. Davon sind schliesslich die Schulden bei der G.___ AG in Höhe von\nFr. 17'531.55 abzuziehen (vgl. act. G 3.1/32.18 ff.), so dass sich der für die\nVermögensschwelle massgebende Vermögenswert auf Fr. 270'569.-- beläuft.\nNachdem dieser Wert erheblich über der massgeblichen Schwelle von Fr. 150'000.--\nliegt, ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n4.6. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die geltend\ngemachten Ausgaben bzw. Investitionen in der B.___ von über Fr. 160'000.--\n(Verwandtenunterstützung Fr. 50'000.--, Geschäftstätigkeit Fr. 100'000.-- zuzüglich\nBüroausstattung und -aufwand Fr. 11'850.--) ausgewiesen wären, wäre doch diesfalls\nmangels Bestehens einer Rechtspflicht zur Verwandtenunterstützung bzw. auf Grund\nder spekulativen Natur des Kreditgeschäfts und damit des Fehlens einer adäquaten\nGegenleistung von Verzichtsvermögen auszugehen (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2). Auch\nunter Berücksichtigung eines vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Januar 2021 jährlich um\nFr. 10'000.--, insgesamt um Fr. 60'000.--, verminderten Verzichtsvermögens (vgl.\nArt. 27 Abs. 1 ÜLV) würde das für die Vermögensschwelle zu berücksichtigende\nVermögen noch Fr. 210'569.-- betragen. Selbst unter Berücksichtigung der geltend\ngemachten, ebenfalls nicht näher belegten Lebenshaltungskosten in der B.___ von\nFr. 42'400.-- wäre die anwendbare Vermögensschwelle von Fr. 150'000.-- noch\nüberschritten. Auf weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend Vermögensverbrauch\nbzw. auf die (nochmalige) Aufforderung zur Darlegung der geltend gemachten\nAufwendungen in der B.___ ist deshalb zu verzichten, zumal der Beschwerdeführer\nauch auf entsprechende Aufforderungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober\n2021 und vom 7. Dezember 2021 keine Unterlagen eingereicht hat (vgl. act. G 3.1/25\nund 35).\n\n5.\n\n5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n5.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das ÜLG keine solchen vorsieht\n(Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch\nauf eine Parteientschädigung.\n\nEntscheid\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18\n"}