{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\n4.3. Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2014 von einem Vermögensrückgang\nvon Fr. 379'487.71 aus. Zur genannten Auszahlung des Vorsorgeguthabens rechnete\nsie ein Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau 2014 (inkl. Ertrag aus\nLiegenschaften) von Fr. 108'160.-- hinzu, abzüglich die am 31. Dezember 2014 noch\nvorhanden gewesenen Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 6'004.-- (vgl.\nSteuerauskunft vom 11. Oktober 2021 [act. G 3.1/36]). Dagegen macht der\nBeschwerdeführer keine Einwände geltend, weshalb grundsätzlich von den genannten\nZahlen auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin gesteht dem Beschwerdeführer\nsodann einen Lebensaufwand von Fr. 93'331.60 zu. Dieser setzt sich zusammen aus\ndem Lebensbedarf gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ÜLG (in der vorliegend anwendbaren\nFassung vom 1. Juli 2021). Unter Einbezug von drei Kindern (Stieftochter Q.___ [geb.\nam 30. Januar 1993] war 2014 zwar volljährig, war aber in diesem Jahr überwiegend\nwahrscheinlich noch in Ausbildung [vgl. Steuerveranlagung mit 3 abzugsfähigen\nKindern; act. G 3.1/36.2]) beträgt der allgemeine Lebensbedarf bei Ehepaaren\nFr. 29'415.--, bei Kindern, die das 11. Lebensjahr vollendet, aber noch minderjährig\nsind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind\nFr. 10'260.--, total somit Fr. 60'195.--. Bei den Wohnkosten (lit. b) ging sie vom\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsteuerlichen Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 12'000.-- aus (vgl. act.\nG 3.1/28.2) und berechnete diesen auf 4 von 6 Personen (2 Stiefkinder sind nicht in der\nÜL-Berechnung enthalten [vgl. Rz 3231.03 WÜL]). Unter Berücksichtigung von 5 von 6\nPersonen ergeben sich demgegenüber anrechenbare Wohnkosten von Fr. 10'000.--.\nDie Gewinnungskosten (lit. d) veranschlagte sie auf Grund der Steuerveranlagung 2014\nauf Fr. 13'913.-- (Beschwerdeführer: Fr. 5'787.--; Ehefrau: Fr. 8'126.--\n[act. G 3.1/36.1]). Die Gebäudeunterhaltskosten (lit. e) bezifferte sie auf Fr. 13'632.--,\nentsprechend 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 23'400.-- (vgl. act. G 3.1/28.2; Art. 10\nAbs. 1 ÜLV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der Steuerverordnung des Kantons St. Gallen [sGS\n811.11; abgekürzt: StV SG]), zuzüglich Hypothekarzinsen gemäss Steuerveranlagung\n2014 von Fr. 8'952.-- (act. G 3.1/36.2). Schliesslich berücksichtigte sie die\ntatsächlichen Krankenkassenprämien (inkl. VVG; lit. h) gemäss vorliegenden\nPrämienrechnungen (2021) mit einem Betrag von Fr. 7'851.60 (act. G 3.1/32.16 f.). Dies\nist nicht zu beanstanden. Der anrechenbare Lebensbedarf 2014 erhöht sich damit auf\nFr. 105'592.--.\n\n4.4. Die ursprünglich geltend gemachte Verwandtenunterstützung im Umfang von\nFr. 50'000.-- (act. G 3.1/32.29 f.) wird nicht belegt. Ausserdem bestand\nunbestrittenermassen keine Rechtspflicht, die Gesundheitskosten der Grossmutter\nseiner Ehefrau zu übernehmen oder den Brüdern derselben eine \"kleine Existenz\" zu\nermöglichen. Was die geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit in der B.___\nanbelangt, bringt der Beschwerdeführer ebenfalls keinerlei Belege vor. Der\nBeschwerdeführer gibt an, insgesamt mehr als Fr. 100'000.-- investiert zu haben, aber\nden Geschäftsstandort nur alle 2 - 3 Wochen besucht zu haben (act. G 3.1/32.29).\nInsgesamt bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Tätigkeit vage.\nOffenbar liegen keinerlei schriftliche Abmachungen oder andere Belege vor\n(Gesellschaftsvertrag, Quittungen für das einbezahlte Kapital, Mietvertrag für das\nGeschäftslokal etc.), so dass der Beschwerdeführer im Grunde nicht einmal belegen\nkann, dass er tatsächlich an diesem Geschäft beteiligt war. Implizit gibt er selber an,\nseinen \"Geschäftspartnern\" ohne Kontrolle vertraut zu haben (\"Vertrauen ist gut,\nKontrolle ist besser\"). So diese Investitionen denn tatsächlich erfolgt sein sollten, wäre\nunter den geschilderten Umständen jedenfalls von einem äusserst spekulativen\nGeschäft und damit von vorhersehbaren Verlusten auszugehen (vgl. Rz 3463.18 WÜL).\n\n4.5. Es besteht damit ein unerklärlicher Vermögensrückgang von Fr. 273'895.71,\nwelcher mangels Nachweises des Verbrauchs grundsätzlich als Vermögen\nanzurechnen ist. Mit der Beschwerdegegnerin kann indessen eine\nSchuldenrückzahlung bei der H.___ AG berücksichtigt werden (gemäss Kontoauszug\nvom 30. Oktober 2018: 14 Raten à Fr. 1'969.95 = Fr. 27'579.30 [act. G 1.4]), womit\nnoch ein anrechenbarer Betrag von Fr. 246'316.41 verbleibt. Zusammen mit den in den\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}