{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\n3.6. Im Weiteren ist fraglich, ob das in der Steuerveranlagung 2020 ursprünglich mit\nFr. 65'000.-- veranschlagte Grundstück in der B.___ ebenfalls bei der\nVermögensschwelle zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer machte zunächst\nnoch geltend, die Grundstückspreise in der B.___ seien \"in den Keller gerutscht\" und er\nhabe das Grundstück auch für umgerechnet Fr. 30'000.-- nicht verkaufen können.\nDeshalb habe er es seiner Schwiegermutter geschenkt (act. G 3.1/23.4). Er habe eine\nAnpassung des Steuerwerts zunächst nicht für notwendig gehalten, weil dies keinen\nEinfluss auf die (Vermögens-)Steuern gehabt hätte. Er habe ursprünglich 2,5 Millionen\nB.___-ische D.___s bezahlt. Eine Umrechnung zum aktuellen Wechselkurs ergäbe\ngerade noch einen Wert von Fr. 39'768.-- (act. G 3.1/13.2). Mit Eingabe vom 7. Mai\n2022 (Eingangsstempel) reichte er eine angepasste Steuerveranlagung vom 10. Mai\n2022 (Steuerjahr nicht ersichtlich, wohl 2021) ein. Daraus geht hervor, dass die\nSteuerbehörde das Grundstück in der B.___ nunmehr mit einem Wert von Fr. 38'000.--\nbewertete. In den Anmerkungen hielt sie fest, das Grundstück sei auf Grund der\nAbwertung des D.___-Kurses gegenüber dem Schweizer Franken, tieferen\nBodenpreisen, Pandemie etc. tiefer bewertet worden (act. G 3.1/7.2). In der\nvorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände\nmehr gegen die Anrechnung des Grundstücks geltend. Namentlich muss mit der\nneuerlichen Veranlagung des Grundstücks angenommen werden, dass sich dieses\nimmer noch im Besitz des Beschwerdeführers befindet. Zugunsten des\nBeschwerdeführers kann immerhin davon ausgegangen werden, dass die von ihm\ngenannten und nunmehr steuerlich anerkannten - insbesondere mit der Pandemie\nzusammenhängenden - Gründe bereits vor dem vorliegend massgebenden Stichtag\ndes 1. Oktober 2021 eingetreten sind. Das Grundstück ist somit zum korrigierten Wert\nvon Fr. 38'000.-- (Wert wohl per 31. Dezember 2021) einzusetzen. Mit der\nBeschwerdegegnerin ist weiter davon auszugehen, dass der damalige Wert des\nGrundstücks ohne Weiteres in die Schweiz hätte transferiert werden können.\n\n4.\n\n4.1. Wie vorstehend dargestellt (Erwägung 2), ist die am 13. Juli 2014 vom Sperrkonto\nauf das Sparkonto des Beschwerdeführers überwiesene Vorsorgeleistung\ngrundsätzlich anzurechnen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im\nAnmeldeformular betrug der Kapitalbezug aus Mitteln der beruflichen Vorsorge\nFr. 350'000.-- (act. G 3.1/41.7). Selbst unter Berücksichtigung der Steuern (Bund und\nKanton total ca. 7,7 % bzw. rund Fr. 27'000.-- [vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11; abgekürzt: DBG] und Art.\n35 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen [sGS 811.1;\nabgekürzt: StG]; Steuerkalkulator SG]) müsste demnach ein Nettobetrag von deutlich\nüber Fr. 300'000.-- resultiert haben. Mindestens aber das gemäss Belastungs- bzw.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGutschriftsanzeige der Bank P.___ anlässlich der Kontosaldierung des Vorsorge-\nSperrsparkontos auf das Sparkonto des Beschwerdeführers überwiesene Guthaben\nvon Fr. 277'331.71, von welchem Betrag die Beschwerdegegnerin ausging und der\nvom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht bestritten wird, bildet\nAusgangspunkt für die nachfolgenden Erwägungen.\n\n4.2. Wenn - wie bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose - gerade das\nFehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Leistungsanspruch\nbegründet, trägt grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür,\ndass ein einmal vorhanden gewesenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen\nVerpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (BGE 121 V\n204 E. 6). Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts\nnoch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach\nobjektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare\nMöglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei\nBeweislosigkeit, d.h. wenn es der leistungsansprechenden Person nicht gelingt, einen\n(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür\nrechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein\nhypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (Urteil des\nBundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 146\nV 306 E. 2.3.2 und Urteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3).\n\n"}