{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\n3.2. Die Bewertung des Reinvermögens richtet sich nach den Grundsätzen der\nGesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, wobei die durch\ndie Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen\nFreibeträge massgebend sind (Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ÜLV; Rz\n2440.16 i.V.m Rz 3344.01 WÜL). Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger\noder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen\nist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art.\n22 Abs. 2 ÜLV). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die\nnachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 21 Abs. 1 ÜLV). In zeitlicher\nHinsicht ist auf das Vermögen abzustellen, das am ersten Tag des Monats vorhanden\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 ÜLV). Nachdem\nder Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder am 26. Oktober 2021\nendete (act. G 3.1/31.1), ist dies vorliegend der 1. Oktober 2021.\n\n3.3. Unbestrittenermassen verfügte der Beschwerdeführer bei der Bank I.___ per\n30. September 2021 über ein Sparkonto mit einem Saldo von Fr. 1'153.02 sowie\nweitere Konten mit kleineren Bagatellbeträgen und zwei I.___-anteile (Fr. 400.--) von\ntotal Fr. 2'684.14 (act. G 3.1/23.7 und 23.12; vgl. auch Einspracheentscheid, Ziff. II./\n5.4, act. G 3.1/6.5). Mit der Beschwerdegegnerin ist zudem festzustellen, dass die per\n19. November 2019 bestehende Freizügigkeitsleistung bei der Stiftung\nAuffangeinrichtung BVG in Höhe von Fr. 40'492.85 (act. G 3.1/42.4; vgl. auch act.\nG 3.1/41.7) sowie gebundene Vorsorgekonti von Fr. 78'388.06 (Säule 3a; act.\nG 3.1/23.12) bei der Bank I.___ nicht zu berücksichtigen sind, da erstere den 26-fachen\nBetrag des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG (in der\nvorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2021 [Fr. 509'860.--; vgl. Erwägung 1.2])\nnicht übersteigt und letztere gemäss den Pfandverträgen vom 20. März 2018 und vom\n12. Februar 2021 verpfändet sind (act. G 3.1/9.1 ff. und 9.9 f.), weshalb nicht darauf\nzurückgegriffen werden kann (vgl. Rz 3343.04 WÜL, wonach nur Kapitalsummen aus\nder dritten Säule anrechenbar sind, soweit die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen).\nDie Ehepartnerin des Beschwerdeführers ist noch erwerbstätig, weshalb das\nVorsorgeguthaben aus ihrer beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt werden darf (Rz\n2440.07 WÜL).\n\n3.4. Der Beschwerdeführer verfügt über verschiedene Grundstücke. Dabei bleiben die\nselbstbewohnte Liegenschaft und die damit zusammenhängenden\nHypothekarschulden bei der Beurteilung der Vermögensschwelle ausser Betracht (Art.\n5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 2 ELG und Art. 3 ÜLV; Rz 2440.12 WÜL). Die\nselbstbewohnte Liegenschaft ist bei einem steuerrechtlichen Verkehrswert von\nFr. 546'000.-- und bestehenden Festhypotheken von insgesamt Fr. 560'000.--\nüberschuldet (act. G 3.1/23.10 und 28.1). Sowohl die selbstbewohnte Liegenschaft als\nauch die darauf lastenden Hypotheken bleiben damit vorliegend unbeachtlich.\n\n3.5. Der Beschwerdeführer besitzt zudem zwei Stücke Wald (J.___ [Grundstücke\nNr. K.___ und L.___]; M.___ [Grundstücke Nr. N.___ und O.___]), die mit einem\nVerkehrswert von Fr. 400.-- bzw. Fr. 700.-- versteuert werden (act. G 3.1/27 und\n32.12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind diese nicht zum doppelten\nErtragswert, sondern zum Verkehrswert gemäss der Gesetzgebung über die direkte\nkantonale Steuer im Wohnsitzkanton einzusetzen, somit mit Fr. 1'100.-- (Art. 22 Abs. 1\nund 2 ÜLV).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}