{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\n2.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c\nÜLG für die Berechnung der Vermögensschwelle ausschliesslich Vorsorgeguthaben\nanzurechnen seien, die eine gewisse Schwelle erreichten. So habe der Bundesrat in\nArt. 4 ÜLV festgelegt, dass diese nur angerechnet würden, soweit sie das 26-fache des\nallgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG überschreiten würden,\neffektiv somit Fr. 509'860.-- (vgl. Erwägung 1.2). Auch dem ist entgegenzuhalten, dass\nes in der Systematik des Art. 5 Abs. 2 ÜLG um Vorsorgeguthaben geht, die sich in\neiner Vorsorgeeinrichtung befinden. Dies erhellt etwa aus den lit. a und b der\ngenannten Bestimmung, wonach Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der\nberuflichen Vorsorge, die nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung\nerfolgt sind (Art. 47 und 47a BVG), sowie Rückzahlungen für einen Vorbezug für\nselbstbewohntes Wohneigentum ebenfalls zum anrechenbaren Vermögen gehören.\nDamit soll verhindert werden, dass durch Zahlungen in die Pensionskasse das für das\nErreichen der Vermögenschwelle anrechenbare Vermögen absichtlich vermindert wird.\nAus dieser Anrechnungsregelung ist zu folgern, dass vorbezogene Vorsorgeguthaben,\ndie sich nicht mehr in einer Vorsorgeeinrichtung befinden - und damit definitiv aus der\nZweckbindung entlassen wurden - ebenfalls zum anrechenbaren Vermögen gehören.\nZumindest wenn ein vorzeitiger Bezug von Vorsorgekapital gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a\nund b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.42; abgekürzt: FZG [endgültiges\nVerlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit]) erfolgt,\nuntersteht die ehemals versicherte Person - vorbehältlich anderslautender\nSozialversicherungsabkommen mindestens ausserhalb der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten,\nwie vorliegend (es besteht kein Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit der\nB.___) - keinen Restriktionen mehr. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im\nFZG muss namentlich das vorbezogene Kapital nicht zurückgezahlt werden, wenn die\nPerson nach kurzer Zeit ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt bzw. die\nselbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt. Anders verhält es sich (nur) beim Vorbezug für\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nselbstbewohntes Wohneigentum gemäss Art. 30c BVG, wo eine Rückzahlungspflicht\nbesteht, sollte das Wohneigentum veräussert werden (Art. 30d Abs. 1 lit. a und b BVG).\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht das - auf Grund eines (angeblich)\ndefinitiven Verlassens der Schweiz - vorbezogene Vorsorgekapital somit nicht mehr\nohne Weiteres dem ursprünglichen Vorsorgezweck zur Verfügung, wie ja gerade sein\neigenes Beispiel veranschaulicht. Angesichts der im Jahr 2014 offenbar ganzjährig\nbestandenen Steuerpflicht in der Schweiz erscheint im Übrigen zumindest fraglich, ob\nder Beschwerdeführer die Schweiz tatsächlich im Jahr 2014 definitiv verlassen hat. Der\nBeschwerdeführer führte denn auch selber aus, dass 2014 die Kosten in der Schweiz\n(5 Kinder) weitergelaufen seien, was ebenfalls impliziert, dass sich sein\nLebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz befand (act. G 3.1/32.29 unten).\n\n2.5. Als Zwischenergebnis ist damit festzustellen, dass das freiwillig im Alter von knapp\n54 Jahren vorbezogene und Ende 2014 offenbar bereits nicht mehr vorhandene bzw.\nverbrauchte Vorsorgekapital grundsätzlich als Vermögen anzurechnen ist, soweit der\nVermögensabfluss durch das Vorhandensein von Rechtspflichten oder gleichwertigen\nGegenleistungen (vgl. Art. 13 Abs. 2 ÜLG) nicht hinreichend erklärbar ist.\n\n3.\n\n3.1. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid vom\n29. Juli 2022, der vorliegend einzigen Anfechtungsgegenstand bildet (weshalb allfällige\ndavon abweichende Begründungen in der Rückfrage vom 7. Dezember 2021 oder in\nder Verfügung vom 12. Januar 2022 unbeachtlich sind), von einer Vermögensschwelle\nvon Fr. 150'000.-- aus. Dies ist nicht zu beanstanden, da die anwendbare\nVermögensschwelle im Fall des Beschwerdeführers die Hälfte des Wertes gemäss Art.\n9a ELG beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b und c ELG beträgt\nder Wert bei Ehepaaren Fr. 200'000.--, zuzüglich Fr. 50'000.-- für Kinder, die einen\nAnspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, total somit 300'000.-- bzw.\nvorliegend 150'000.-- (Fr. 200'000.-- + [2 x Fr. 50'000.--] : 2).\n\n"}