{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\nihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rz 283 mit Hinweisen; Urs Müller,\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Art. 11 Rz. 361). Es steht dem\nGesetzgeber dabei frei, für die Anspruchsvoraussetzungen auch auf Sachverhalte\nabzustellen, die sich in der Vergangenheit realisiert haben. So bestimmte jener in Art.\n13 Abs. 2 ÜLG, dass die übrigen Einnahmen (nebst einem freiwilligen Verzicht auf die\nAusübung einer Erwerbstätigkeit [Abs. 1]), Vermögenswerte und gesetzlichen oder\nvertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige\nGegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen (bzw. eben Vermögen [vgl. nachfolgende\nErwägung 2.3]) angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden. Eine\nVerjährungsfrist ist bei den Verzichtstatbeständen nach Art. 13 Abs. 2 ÜLG nicht\nvorgesehen, was schon die genannte Formulierung \"als wäre nie darauf verzichtet\nworden\" impliziert. Vielmehr wird eine zeitlich gestaffelte Beschränkung der\nAnrechnung dadurch erreicht, dass der anzurechnende Betrag jährlich um Fr. 10'000.--\nvermindert und damit von der Höhe des Verzichtsvermögens abhängig gemacht wird\n(Art. 27 Abs. 1 ÜLV). Überdies werden den Versicherten bei den erforderlichen\nMindestversicherungs- und Beitragszeiten bzw. anrechenbaren Mindesteinkommen\nauch solche angerechnet, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt bzw. erzielt\nwurden, was ebenfalls eine begünstigende Rückwirkung beinhaltet (Art. 5 Abs. 1 lit. b\nÜLG).\n\n2.3. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Gesetz über die\nÜbergangsleistungen verweise nicht explizit darauf, dass für die Berechnung der\nVermögensschwelle auch jene Vermögensteile angerechnet würden, auf die verzichtet\nworden sei. In Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG werde lediglich festgehalten, dass das\nReinvermögen unter der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegen müsse.\nIn Abs. 2 werde sodann namentlich aufgezählt, was zum Reinvermögen gehöre.\nVerzichtsvermögen sei in dieser Aufzählung nicht enthalten, weshalb es auch nicht\nanzurechnen sei. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So verweist\nArt. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG integral auf Art. 9a ELG, somit auch auf dessen Abs. 3, der\nseinerseits wiederum auf Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verweist. Gemäss dieser auch in Art.\n13 Abs. 2 - 3 ÜLG übernommenen Norm werden unter anderem Einnahmen und\nVermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einnahmen (im ÜLG als Einkünfte\nbezeichnet) angerechnet, wenn die ansprechende Person ohne Rechtspflicht und ohne\ngleichwertige Gegenleistung darauf verzichtet hat (Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 13 Abs.\n2 ÜLG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs\nauf eine Hinterlassenenrente der AHV oder auf eine Invalidenrente bzw. vorliegend auf\nÜberbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht\nwurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt (jeweils Abs. 3). Nachdem die\nBestimmung betreffend Vermögensverzicht aus dem Recht der Ergänzungsleistungen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkraft ausdrücklichem Verweis in Art. 9a Abs. 3 ELG auch für die Vermögensschwelle\ngemäss Abs. 1 derselben Bestimmung anwendbar ist, ist nicht einzusehen, weshalb sie\nnicht in gleicher Weise für die Überbrückungsleistungen gelten soll, selbst wenn Art. 5\nÜLG selber nicht auf Art. 13 ÜLG verweist. Im Übrigen ist auch kein sachlicher Grund\nersichtlich, weshalb bei der Bewertung der Vermögensschwelle bei den\nÜberbrückungsleistungen von einer Aufrechnung von Vermögen, auf das verzichtet\nwurde, abgesehen werden sollte. Die Anrechnung von Verzichtsvermögen ist somit\nnicht nur für die Leistungsbemessung (normierter Vermögensverzehr als anrechenbares\nEinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG), sondern auch\nfür das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des jeweils massgebenden Ausschlusskriteriums\n(Überschreiten eines bestimmten Reinvermögens) vorzunehmen.\n\n"}