{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\n1.1. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die\nausgesteuert sind, haben ab 60 Jahren Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur\nDeckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie a) das ordentliche\nRentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen oder b) die\nAltersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei\nErreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen\ngemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SR 831.30; abgekürzt: ELG) haben werden (Art. 3 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 5 Abs. 1 Ingress des Bundesgesetzes über\nÜberbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 837.2; abgekürzt: ÜLG]). Eine\nPerson ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der\nArbeitslosenversicherung ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf\nArbeitslosentaggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen\nist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden\nkann. Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird\noder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft (Art. 3 Abs. 2 und 3 ÜLG).\n\n1.2. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen setzt unter anderem voraus, dass das\nReinvermögen der versicherten Person unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle\nnach Art. 9a ELG liegt (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Zum Reinvermögen gehören namentlich\na) Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und\n47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenvorsorge (SR 831.40; abgekürzt: BVG) geleistet worden sind; b)\nRückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und\nAmortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung\ngetätigt worden sind und c) die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie\neinen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen (Art. 5 Abs. 2 ÜLG). In Art. 4\nder Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 837.21;\nabgekürzt: ÜLV) hat der Bundesrat diesen Betrag auf das 26-fache des allgemeinen\nLebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG festgesetzt (Fr. 19'610.-- [in der ab\n1. Juli 2021 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung] x 26 =\nFr. 509'860.--).\n\n1.3. Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer\nzumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches\nErwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1\nÜLG). Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen\nRechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung\nverzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden\n(Abs. 2). Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf\nÜberbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht\nwurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.--\nliegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er\nbestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3).\n\n2.\n\n2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat\nund am 10. September 2020 sein 60. Altersjahr erreicht hat. Ab Oktober 2021 war er\nausgesteuert, womit er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 3 und Art. 5 Abs. 1\nlit. a und b ÜLG erfüllt. Zu prüfen ist, ob auch die Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1\nlit. c ÜLG, wonach das Reinvermögen unter der Hälfte der Vermögensschwelle gemäss\nArt. 9a ELG liegen muss, gegeben ist.\n\n2.2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, ihm werde\nein Sachverhalt aus dem Jahr 2014 angerechnet, der vor Inkrafttreten des Gesetzes\nüber Überbrückungsleistungen liege, was einer - nicht vorgesehenen - Rückwirkung\ndesselben gleichkomme. Da Überbrückungsleistungen nur an Personen ausgerichtet\nwerden können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht ausgesteuert waren\n(1. Juli 2021 [Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 ÜLG]), handelt es sich vorliegend um\neine unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro), die grundsätzlich zulässig ist, sofern\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}