{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\nB.a. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom\n14. September 2022 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Sodann sei das Gesuch\num Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose gutzuheissen.\nEventualiter sei die Sache zur nochmaligen Berechnung des Anspruchs an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, dass\ndas Vermögen des Beschwerdeführers auf Grund eines Vermögensverzichts im Jahr\n2014 die anwendbare Vermögensschwelle überschreite. Dies führe jedoch dazu, dass\ndem Beschwerdeführer ein Sachverhalt, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über\nÜberbrückungsleistungen liege, zum Nachteil gereiche, was einer echten Rückwirkung\ndes Gesetzes gleichkomme. Eine solche sei jedoch nicht vorgesehen. Dem\nBeschwerdeführer werde zudem der Verzehr von bezogenem Vorsorgekapital aus der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Säule angerechnet. Indes seien für die Berechnung der Vermögensschwelle\nausschliesslich Vorsorgeguthaben anzurechnen, die das 26-fache des allgemeinen\nLebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ÜLG überschreiten würden. Hätte der\nBeschwerdeführer nicht einen Teil seines Vorsorgekapitals bezogen, würde davon kein\nAnteil in die Berechnung der Vermögensschwelle eingerechnet, da er das Maximum\nnicht erreicht hätte. Das Vorsorgekapital stehe grundsätzlich für die Bestreitung des\nLebensunterhalts im Rentenfall zur Verfügung. Eine Anrechnung würde zu einer\nUngleichbehandlung mit jenen führen, die keinen vorzeitigen Kapitalbezug tätigten. Im\nGesetz über die Übergangsleistungen werde nicht explizit darauf verwiesen, dass für\ndie Berechnung der Vermögensschwelle auch jene Vermögensteile hinzugerechnet\nwürden, auf welche verzichtet worden sei. Selbst wenn ein Vermögensverzicht\ngrundsätzlich zu beachten wäre, wäre im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass\nnicht von einem freiwilligen Vermögensverzicht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer\nhabe mit dem Bezug des Vorsorgekapitals eine Zukunft in der B.___ aufbauen wollen.\nEr habe den grösseren Teil des Geldes in ein Kreditgeschäft investiert, sei aber von\nseinem Geschäftspartner betrogen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht die\nAbsicht gehabt, auf das Geld zu verzichten. Vielmehr habe er dieses investieren und\netwas damit verdienen wollen. Auch der Kauf eines Grundstücks in der B.___ im\nSeptember 2012 zeuge davon, dass er dort seine Zukunft verbringen und eine\nGeschäftstätigkeit habe aufbauen wollen. Obwohl im ELG nicht mehr vorausgesetzt\nwerde, dass auf Werte verzichtet worden sei, um Ergänzungsleistungen zu erwirken,\nsei grundsätzlich von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen und nicht\ndanach zu fragen, ob EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer\nNormalitätsgrenze gelebt hätten. Der Vermögensverzicht müsse daher grundsätzlich\nauf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben\noder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt worden sei,\nbei welcher von Anfang an die Möglichkeit eines erheblichen Verlusts absehbar\ngewesen sei. Die Beschwerdegegnerin sei zunächst selber davon ausgegangen, es\nseien insgesamt Fr. 100'000.-- in eine selbstständige Erwerbstätigkeit investiert\nworden, und habe einen Vermögensverzicht von Fr. 134'009.70 angenommen. Danach\nhabe sie jährlich Fr. 10'000.-- abgezogen, wobei das Jahr 2015 ausser Acht geblieben\nsei, ansonsten sich nur ein Verzicht von Fr. 74'009.70 ergeben hätte. Die Investition sei\nsomit nicht als freiwilliger Vermögensverzicht anzurechnen. Im Weiteren habe der\nBeschwerdeführer sein Leben in der B.___ finanzieren müssen, wofür er Fr. 42'400.--\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgewendet habe. Diese Ausgaben stellten keinen Vermögensverzicht dar. Zudem\nhabe er Schulden bei der H.___ im Umfang von Fr. 27'719.-- zurückerstattet. Bezüglich\nder Lebenshaltungskosten im Jahr 2014 sei nicht korrekt, wenn die erzielten Verdienste\nangerechnet, für den Bedarf jedoch lediglich der Existenzbedarf berücksichtigt werde.\nDas Einkommen sei auch für Kinder, für welche der Beschwerdeführer nicht\nunterhaltspflichtig sei, verwendet worden. Würden die Investitionen in die\nselbstständige Erwerbstätigkeit nicht angerechnet, so überschreite das noch\nvorhandene Vermögen die Vermögensschwelle nicht und es sei dementsprechend der\nAnspruch auf Überbrückungsleistungen zu berechnen (act. G 1).\n\nB.b. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine\nmaterielle Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im\nEinspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n"}