{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\n10. Juli 2014 erfolgte Kapitalauszahlung der Pensionskasse von Fr. 277'331.70\nvollständig verbraucht worden sei. Nachdem der Ansprecher davon lediglich einen\nBetrag von Fr. 190'000.-- erklärt habe (Unterstützung der Familie seiner Ehefrau\nFr. 50'000.--, Investition in eine selbstständige Erwerbstätigkeit Fr. 100'000.--,\nAufenthalt in der B.___ Fr. 40'000.-- [Annahme]), sei die restliche Vermögensabnahme\nvon rund Fr. 84'000.-- unerklärt geblieben. Es sei per 31. Dezember 2014 von einem\nVerzicht von Fr. 134'009.70 auszugehen (unerklärte Vermögensabnahme +\nVerwandtenunterstützung). Unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation des\nVerzichtsvermögens von Fr. 10'000.-- verbleibe per 31. Dezember 2021 ein\nanrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 84'009.70, womit die Vermögensschwelle\nweiterhin überschritten sei. Bei diesem Ergebnis werde auf die abschliessende Prüfung\nder Investition für die selbstständige Erwerbstätigkeit, des effektiven Verbrauchs in der\nB.___ sowie des Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet (act. G 3.1/15).\n\nA.h. Mit Einsprache vom 26. Januar 2022 beantragte der Versicherte, das Vermögen\nsei neu einzuschätzen und seinem Antrag auf Überbrückungsleistungen sei\nstattzugeben. Der Verzicht auf Einkünfte und Vermögen sei erst ab Entstehung des\nAnspruchs auf Überbrückungsleistungen zu berechnen und nicht willkürlich auf Jahre\nzurück. Gemäss Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen seien ausserdem im Ausland\nliegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonst wie nicht verwertbare\nVermögenswerte nicht anzurechnen. Die Liegenschaft in der B.___ sei deshalb nicht\nanzurechnen. Zwar sei diese in der Steuerveranlagung 2020 mit Fr. 65'000.--\naufgeführt. Infolge des Währungsverlusts ergebe dies heute einen Wert von\nFr. 39'768.--. Die Corona-Krise habe zusätzlich einen Preiszerfall auf dem\nLiegenschaftsmarkt zur Folge gehabt. Ein Versuch, die Liegenschaft zu verkaufen, sei\nerfolglos geblieben, womit auch dieser Vermögenswert obsolet sei. Einer Auflistung der\nVermögenswerte müsse schliesslich auch eine solche der Verschuldung\ngegenüberstehen. Da sein gesamtes Vermögen gebunden sei, sehe er sich\ngezwungen, Ausgaben für den Lebensunterhalt über Schulden zu finanzieren. So habe\ner bei der G.___ AG aktuell einen Schuldenstand von Fr. 18'000.-- (act. G 3.1/13).\n\nA.i. Mit ergänzender Eingabe vom 1. Februar 2022 (Eingangsstempel SVA) machte der\nVersicherte weiter geltend, dass das Gesetz über Überbrückungsleistungen für ältere\nArbeitslose nicht vorsehe, dass Antragstellende den Behörden Rechenschaft über ihren\nVermögensverzehr oder Vermögensverzicht in der Vergangenheit ablegen müssten.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZudem reichte er eine Aufstellung des Vermögensverzehrs für das Jahr 2014 ein. Die\nSchenkung an Verwandte in der Höhe von Fr. 50'000.-- sei auf Grund der jährlichen\nAmortisation von Fr. 10'000.-- nicht mehr relevant. Schliesslich könne das\nVorsorgekonto 3a gegenwärtig nicht ausgelöst werden (act. G 3.1/11).\n\nA.j. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache\nab. An Bankguthaben sei per 30. September 2021 ein Betrag von Fr. 2'684.14\nvorhanden. Das selbstbewohnte Haus sei wegen Überschuldung nicht zu\nberücksichtigen. Weiter seien zwei Waldstücke im doppelten Ertragswert von\nFr. 2'200.-- anzurechnen. Die Liegenschaft in der B.___ sei im Wert von D.___\n2'500'000.-- zum jetzigen Wechselkurs mit Fr. 42'078.75 anzurechnen (wobei D.___\n100.-- Fr. 1.68315 entsprächen). Davon in Abzug zu bringen seien Schulden bei der\nG.___ AG in Höhe von Fr. 17'531.55. Zudem sei 2014 ein Vermögensrückgang von\nmindestens Fr. 379'487.71 zu verzeichnen. Da der Einsprecher die geltend gemachten\nAusgaben nicht belegen könne, sei unter Berücksichtigung der anrechenbaren\nLebenshaltungskosten von Fr. 93'331.60 ein Vermögensverzicht von Fr. 286'156.11\naufzurechnen. Selbst wenn noch die geltend gemachte Schuldenrückzahlung an die\nH.___ im Umfang von Fr. 27'719.-- in Abzug gebracht würde, resultiere im Jahr 2014\nein Vermögensverzicht von Fr. 258'437.11, bzw. - nach der jährlichen Amortisation von\nFr. 10'000.-- oder insgesamt Fr. 60'000.-- - noch ein solcher von Fr. 198'437.11. Das\nReinvermögen betrage damit Fr. 227'868.45 und liege demnach weit über der zu\nberücksichtigenden Vermögensschwelle von Fr. 150'000.-- (act. G 3.1/6).\n\nB.\n\n"}