{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:49:56", "Checksum": "baa618f38400f538a54544d6d9a1e980", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\nA.d. Am 7. Dezember 2021 verlangte die Sozialversicherungsanstalt weitere Auskünfte\ninsbesondere betreffend eine Liegenschaft in der B.___. Gemäss Formular 7 der\nSteuererklärung sei diese per 1. Januar 2020 weggefallen, gemäss Steuererklärung\n2020 werde sie aber noch mit Fr. 65'000.-- ausgewiesen. Ohne weitere Angaben sei\nauf die Steuerveranlagung abzustellen. Gleichzeitig gewährte die\nSozialversicherungsanstalt dem Versicherten das rechtliche Gehör betreffend die\nAufrechnung von Verzichtsvermögen. Da er gegenüber der Familie seiner Ehefrau nicht\nunterstützungspflichtig sei, liege ein Verzicht in Höhe von Fr. 50'000.-- vor. Auch in\nBezug auf die Investition in seine selbstständige Erwerbstätigkeit sei von einem\nVerzicht in Höhe von Fr. 60'000.--, je per 31. Dezember 2014, auszugehen, sofern er\nnicht nachweisen könne, dass er vor der Investition die nötigen Abklärungen\nvorgenommen habe. Er habe Ausgaben in Höhe von Fr. 190'000.-- erklärt. Nachdem\nsich aus den Akten eine Kapitalauszahlung (aus Mitteln der beruflichen Vorsorge) von\nFr. 277'331.71 ergebe, verbleibe noch ein ungeklärter Restbetrag von Fr. 87'331.--. Je\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach noch beizubringenden Unterlagen sei auch dieser Betrag als Verzichtsvermögen\nanzurechnen (act. G 3.1/25).\n\nA.e. Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel Sozialversicherungsanstalt vom\n15. Dezember 2021) führte der Versicherte unter anderem aus, er habe das Grundstück\nin der B.___ für 2'500'000 B.___-ische D.___ gekauft, was damals rund Fr. 65'000.--\nentsprochen habe. In den letzten Jahren habe der D.___ gegenüber dem Franken stark\nan Wert verloren und das vom Tourismus abhängige Land habe infolge der Pandemie\nwirtschaftlich stark gelitten. Auch die Grundstückpreise seien stark gesunken, sodass\ner sein Grundstück selbst für umgerechnet Fr. 30'000.-- nicht habe verkaufen können.\nEr habe es in der Folge der Mutter seiner Frau für einen Hausbau geschenkt (act.\nG 3.1/23.4).\n\nA.f. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies die Sozialversicherungsanstalt das\nGesuch um Überbrückungsleistungen ab, da die - hier anwendbare -\nVermögensschwelle von Fr. 150'000.-- überschritten werde. Zum anrechenbaren\nVermögen gehörten nebst dem Sparguthaben von Fr. 3'422.64 und Guthaben in der\nSäule 3a von Fr. 78'388.06 eine Liegenschaft in der B.___ im Wert von Fr. 65'000.--\nsowie weitere nicht selbst bewohnte Liegenschaften (in der Schweiz; darunter eine mit\nFr. 26'000.-- bewertete Ackerparzelle Nr. E.___ in F.___) im Wert von Fr. 27'100.--, total\nFr. 173'910.70. Eine ebenfalls nicht selbstbewohnte 4-Zimmerwohnung sei\nüberschuldet und werde somit nicht angerechnet. Auf Grund des bestehenden\nEinnahmenüberschusses (richtig wohl: Überschreitens der Vermögensschwelle) werde\nderzeit von der abschliessenden Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts\n(Investition in eine selbstständige Erwerbstätigkeit, Verwandtenunterstützung,\nungeklärter Verbrauch) sowie des Erwerbseinkommens der Ehefrau abgesehen (vgl.\nact. G 3.1/19 f.).\n\nA.g. Nachdem das Grundbuchamt F.___ am 17. Januar 2022 gegenüber der\nSozialversicherungsanstalt bestätigt hatte, dass die Ackerparzelle Nr. E.___ bereits im\nJahr 2019 für Fr. 35'000.-- verkauft worden war, stellte jene am 19. Januar 2022 fest,\ndass nur noch Vermögenswerte in Höhe von Fr. 147'910.70 anzurechnen seien und\ndamit der massgebliche Schwellenwert von Fr. 150'000.-- knapp unterschritten sei.\nDemnach sei die Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts vorzunehmen. Nachdem\ndas Vermögen vom 31. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 nur von\nFr. 6004.-- auf Fr. 9'326.-- zugenommen habe, sei davon auszugehen, dass die am\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}