{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2022-1_2024-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12635&type=1563347022&cHash=49e7f78fb456ae52a79b1c9b10c50da4", "Checksum": "4c3289ac89df4632a5bb1e0a6bef9629"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:49:56", "Num": ["Üel 2022/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2024 Üel 2022/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: Üel 2022/1\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose\nPublikationsdatum: 05.06.2024\nEntscheiddatum: 11.01.2024\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 11.01.2024\nArt. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere\nArbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs\naus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der\nVermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der\nBeschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr\n(Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche\nLebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die\nFolgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein\ndieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein\ntatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer\nRechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von\naufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende\nVermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr.\n10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw.\n4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11.\nJanuar 2024, ÜL 2022/1). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts\n8C_110/2024.\n\nEntscheid vom 11. Januar 2024\n\nBesetzung\n\nPräsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und\nCorinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nGeschäftsnr.\n\nÜL 2022/1\n\nParteien\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St.\nGallen,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach,\n9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nÜberbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA.a. A.___ meldete sich am 8. September 2021 (Eingangsstempel der\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [nachfolgend:\nSozialversicherungsanstalt]) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere\nArbeitslose an. Dabei gab er an, sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ende per 31.\nOktober 2021. Im Weiteren gab er an, im Jahr 2014 einen Kapitalbezug in Höhe von\nFr. 350'000.-- aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge getätigt zu haben (act.\nG 3.1/41). Am 12. Oktober 2021 verlangte die Sozialversicherungsanstalt weitere\nUnterlagen und Auskünfte betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,\nnamentlich betreffend den Verwendungszweck der genannten Kapitalauszahlung im\nJahr 2014 (act. G 3.1/35).\n\nA.b. Mit undatiertem Schreiben führte der Versicherte dazu aus, die Mutter seiner (aus\nder B.___ stammenden) Frau lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen. Die Grossmutter\nsei schwer zuckerkrank. Die Gesundheitskosten müssten selbst getragen werden, da\ndort keine Versicherung existiere. Zudem habe er versucht, den Brüdern seiner Frau\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine kleine Existenz zu ermöglichen. Insgesamt habe er der Familie seiner Frau mit ca.\nFr. 50'000.-- geholfen. Im Weiteren habe er mit einem langjährigen, sehr guten Freund\nund dessen Ehefrau, die ebenfalls schon viele Jahre in der B.___ lebten, beschlossen,\nein Kleinkreditgeschäft zu eröffnen. Er habe Fr. 60'000.-- investiert. Das Geschäft sei -\nwie er zunächst gedacht habe - sehr gut gelaufen. Es seien immer neue Kunden\nhinzugekommen, weshalb er nochmals Fr. 40'000.-- investiert habe. Das Büro habe\nsich in C.___ befunden, während er in einem Hotel am Meer gewohnt habe. Er habe\nseine Geschäftspartner alle 2-3 Wochen im Büro besucht. Eines Tages sei dieses\nkomplett leer gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, hätten sich seine\nBekannten ins Ausland abgesetzt und alles Geld mitgenommen. Die Kreditnehmer\nseien frei erfunden gewesen. Die Gesamtkosten für seinen Aufenthalt in der B.___\nhätten ca. Fr. 40'000.-- betragen. Da er im Jahr 2014 sieben Monate kein Einkommen\nerzielt habe, die Kosten in der Schweiz aber trotzdem weiter angefallen seien, sei Ende\n2014 (vom Pensionskassengeld) nicht mehr viel übrig gewesen. Belege habe er keine\n(act. G 3.1/32.29 f.).\n\nA.c. Am 27. Oktober 2021 teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass\nsein Höchstanspruch von 706 Taggeldern am 26. Oktober 2021 innerhalb der\nRahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeschöpft sei (act. G 3.1/31.1).\n\n"}