5.2. Der Beschwerdegegner stellte einen Antrag auf eine ausseramtliche Entschädigung (act. G 13). Hierzu ist festzuhalten, dass eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Konkret macht der Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände.