G 2 S. 5 f.), nicht weiter untersucht zu werden. Was sodann den Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Ansetzung einer angemessenen Frist für die Überarbeitung der streitigen Regelungen, wobei die derzeitigen Regelungen weiterhin anwendbar bleiben sollen; act. G 7) betrifft, ist festzuhalten, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens durch den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids (d.h. die Frage der Rechtmässigkeit der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte