4.2. Wenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip wie dargelegt nicht geeignet ist, das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage mit Bezug auf den Grundsatz der Gebührenerhebung aufzuheben, brauchen die von der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Ausführungen im Entscheid des DI vom 22. Februar 2019 (act. G 8/12 S. 18 f.) in Zweifel gezogenen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Kontext keine zureichende Überprüfung der streitigen Gebühr erlaube (act. G 2 S. 5 f.), nicht weiter untersucht zu werden.