127 Abs. 1 BV und vorne E. 2.1) nicht zu ersetzen. Dies vorliegend umso weniger, als bis Ende 2016 in Bezug auf die Benützungsgebühren für Schul- und Sportanlagen in der Stadt A.__ unbestritten eine Regelung auf Gesetzesstufe bestanden hatte (vgl. act. G 13 lit. B, G 16 Ziff. 2 und G 19 Ziff. 1), bei Erlass der Schulordnung im Jahr 2016 per 1. Januar 2017 die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgabenrecht bekannt war und es dem Gesetzgeber daher zumutbar gewesen wäre, zumindest den Grundsatz der Gebührenerhebung und deren Bemessung in der Schulordnung zu verankern.