O. E. 2.3). An einer solchen formell-gesetzlichen Grundlage, aufgrund derer dem Stadtrat die Kompetenz zur Gebührenregelung zugewiesen worden wäre, fehlt es vorliegend, wie oben dargelegt. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin daraus auch nichts zugunsten des von ihr vertretenen Standpunktes ableiten. Selbst wenn im Weiteren eine lange Übung für die Erhebung von Benützungsgebühren (vgl. dazu BGE 125 I 173 E. 9e), wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. G 7 S. 3 dritter Absatz), zu bejahen wäre, vermöchte auch diese die fehlende formell-gesetzliche Festlegung des Gebührenerhebungsgrundsatzes (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV und vorne E. 2.1) nicht zu ersetzen.