16-19) ein anderer Schluss gezogen wurde, erweist sich dieser als unzutreffend. Wie bereits die Vorin-stanz zutreffend festgehalten hat, ist es nicht Sinn und Zweck des Äquivalenzprinzips, das Gemeinwesen von der Festsetzung einer formell-gesetzlichen Grundlage für die Abgabenerhebung umfassend bzw. generell zu befreien. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin (in act. G 16) angeführten BGE 130 I 113 ist festzuhalten, dass jenem Urteil eine formell-gesetzliche Grundlage zugrunde liegt, aufgrund derer dem Universitätsrat explizit die Kompetenz eingeräumt wurde, eine Regelung über die Universitätsgebühren zu erlassen (a.a.O. E. 2.3).